Versicherungen

TVD-Versicherungsmakler – Partner der Wohnungswirtschaft

COVID-19: Urlaubsplanung und Versicherungsschutz

Das Corona-Virus hat unser Leben in den letzten Monaten stark verändert. Die Verunsicherung ist groß, gerade mit Blick auf die bald anstehende Urlaubszeit. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Corona/COVID-19 hat unser Partner, die TVD-Versicherungsmakler gemeinsam mit der HanseMerkur, für Sie zusammengetragen:


Fragen zur Auslandskrankenversicherung

Wie sieht der Versicherungsschutz in der Auslandsreise-Krankenversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?
Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus (COVID-19) infizieren, sind die dadurch vor Ort an-fallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!
Viele Hotel- und Tourismusanbieter vor Ort, stellen sich bereits auf die besonderen Hygieneanforderungen ein und stimmen den Aufenthalt und die Rahmenbedingungen in persönlichen Gesprächen mit den Gästen ab. Auch vorsorgliche Tests werden von einzelnen Hotelanbietern im Ausland bereits (kostenfrei) angeboten.

Kann ich eine Auslandsreise-Krankenversicherung vor Reiseantritt stornieren, wenn ich die Reise aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) nicht antreten kann?
Ja. Bitte teilen Sie dies dem Auslandsreise-Krankenversicherer oder dem TVD als Ihrem Ansprechpartner mit.

Ich bin zurzeit im Ausland. Welche Auswirkungen hat die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund der Pandemie auf meinen Schutz durch die Reise-Krankenversicherung?
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch in jedem Fall zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können oder aufgrund von anderen (arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen) sogar beenden müssen.
Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.

Ich bin noch in Deutschland, möchte aber trotzdem verreisen. Bin ich geschützt?
Aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen der einzelnen Versicherer ist eine pauschale Aussage nicht möglich. Bitte vergleichen Sie die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Aktuell besteht eine weltweite Reisewarnung, die von nicht notwendigen, touristischen Reisen abrät. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Wir raten Ihnen dringend, diese Reisewarnung sehr ernst zu nehmen!Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage in einigen Ländern nicht stabil, was insbesondere Ein-, Durch-, und Ausreisebestimmungen betrifft.


Fragen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?
Ja. Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen. Hier sind die individuelle vertragliche Gestaltung bzw. die AGBs ausschlaggebend.

Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reise-Rücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus?
Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.

Greift die Reise-Rücktrittsversicherung bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?
Nein. Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.

Greift die Reise-Rücktrittsversicherung, wenn ich am Coronavirus (COVID-19) erkranke und die Reise nicht antreten kann?
Ja. Das ist ein versichertes Ereignis.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich selbst nicht erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?
Nein. Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingri°  von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.

Kann ich von meiner Reise-Rücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörden den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegeln, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornehmen?
Nein. Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört derzeit nicht dazu.

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, weil z.B. der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?
Dann haben Sie einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder dem Vermieter ihrer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reise-Rücktrittsversicherung besteht nicht.

Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?
Nein. Die Prämie für eine Reise-Rücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reise-Rücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.
Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).

Darf ich von meiner Reise zurücktreten, wenn ich von Kurzarbeit betroffen bin?
Ja. Sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt kommen, kann die Reise-Rücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden. Die Reise kann aber erst stor-niert werden, wenn sich das versicherte Ereignis realisiert hat, d.h. der Einkommensverlust vorliegt. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie die Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift, wie gesagt, erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses.


Wie verbindlich sind diese Angaben?

Sollten Sie Ihren Versicherungsschutz bei der HanseMerkur abgeschlossen haben oder dies planen, sind die aufgeführten Antworten für Sie verbindlich. Sollten Sie Ihren Versicherungsschutz bei einem anderen Anbieter abgeschlossen haben, sollten Sie Ihren Ansprechpartner dort verbindlich um Auskunft bitten. 


Wie erhalte ich Versicherungsschutz?

Sie können den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie jederzeit auf unserem Onlineportal abschließen. Dort finden Sie auch weitere Informationen und Auskünfte zu den für Sie relevanten Themen:
www.tvd-direkt.de


Im Rahmen der Beratungsrichtlinie des Freistaates Thüringen erhält unser Unternehmen eine Förderung für Beratungen und Prozessbegleitungen. Diese unterstützen Strategien zum Aufbau und zur nachhaltigen positiven Entwicklung und Sicherung von KMUs. Die daraus resultierenden Ergebnisse und Handlungsempfehlungen werden in einem Beratungsbericht festgehalten. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und aus Mitteln des Freistaats Thüringen.